Unsere Satzung
Satzung der Stiftung Kreis Gerdauen
Präambel
Die Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. vertritt die ehemals im ostpreußischen Kreis Gerdauen ansässigen Einwohner und deren Nachkommen.
Um den Fortbestand vorhandener Kulturgüter, Dokumente und Erinnerungsstücke in der Heimatstube, im Archiv und in Datenbanken der Heimatkreisgemeinschaft auf Dauer für nachfolgende Generationen zu gewährleisten, und die Erinnerung an den Kreis Gerdauen, seine Geschichte und seine Bewohner zu bewahren, wird eine Stiftung gegründet.
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sollen zur Erhaltung, zur Bewahrung, Förderung, Pflege und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen beitragen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kreis Gerdauen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rendsburg.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den Verein Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, der Heimatpflege und Heimatkunde. Die gesamten Mittel der Stiftung werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel an den Verein Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Gründung 20.000 (in Worten zwanzigtausend) Euro. Über diesen Betrag wird ein Konto bei einer deutschen Bank eingerichtet.
(2) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es ist sicher und ertragsbringend anzulegen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter.
(4) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
(5) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(6) Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(7) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 4 Organ der Stiftung
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern des Stiftungsorgans keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Er setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. (als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes) sowie
b) zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kreistag der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstands fort.
(2) Der 1. Vorsitzende der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. ist von Amts wegen Mitglied im Stiftungsvorstand. Seine Amtszeit im Stiftungsvorstand erstreckt sich auf den Zeitraum, für den er in die Funktion als 1. Vorsitzender der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. gewählt wurde. Scheidet der 1. Vorsitzende der Heimatkreisgemeinschaft e.V.
a) aus seinem der Berufung zugrunde liegenden Amt (das heißt dem des 1. Vorsitzenden) aus, so endet auch die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. Die Nachfolge richtet sich dann nach Absatz 1 Buchstabe a), das heißt der neue 1. Vorsitzende der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. wird Mitglied im Stiftungsvorstand. Bis zur Berufung des Nachfolgers führt der bisherige 1. Vorsitzende die Geschäfte kommissarisch weiter.
b) unter Beibehaltung des der Berufung zugrunde liegenden Amtes während seiner Amtszeit als 1. Vorsitzender der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. ausschließlich aus dem Stiftungsvorstand aus, so wird ersatzweise der 2. Vorsitzende der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. Mitglied des Stiftungsvorstandes und dessen Vorsitzender für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(3) Scheidet eines der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungsvorstand aus, wählen die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Die Wahl bedarf der nachträglichen Bestätigung durch den Kreistag der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Kreistag der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll gehört werden. Handelt es sich bei dem abberufenen Mitglied um
a) den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, so wird ersatzweise der 2. Vorsitzende der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. Mitglied des Stiftungsvorstandes und dessen Vorsitzender für die restliche Amtszeit des abberufenen Mitgliedes;
b) eines der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mitglieder, wählt der Kreistag ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des abberufenen Mitgliedes.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Erträge im Sinne des Stiftungszwecks einschließlich der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses und die
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er handelt durch jeweils zwei seiner Mitglieder.
§ 7 Sitzungen des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(2) Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung ein. Sitzungen sind bei Bedarf auch unter Verzicht auf Frist und Form möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es eines seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
(6) Ein Beschluss kann auf Verlangen des Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail erfolgen (Umlaufverfahren). Nicht-Melden innerhalb von 14 Tagen bedeutet in diesem Fall Ablehnung.
(7) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
(8) Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während der Zeit des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber der im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 9 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst werden,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen dann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
§ 10 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. beziehungsweise – wenn diese nicht mehr existieren sollte – an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Insbesondere sind damit Pflege und Erhalt der in der Heimatstube und im Archiv der Heimatkreisgemeinschaft Gerdauen e.V. gesammelten und aufbewahrten Kulturgüter, Dokumente und anderen Materialien in Deutschland sicherzustellen.
§ 12 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung.
Rendsburg, 13. November 2021 gez. Walter Mogk, Brigitte Havertz
Ort, Datum Unterschriften des Stifters